AGB

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma BAU-FÖS J. Neumann GmbH Schalungsvertrieb (im folgenden „BAU-FÖS“) gelten ausschließlich im Geschäfts-
verkehr mit Unternehmen i.S.d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen (im folgenden „Kunde“).
Die BAU-FÖS-Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für zukünftige, selbst wenn diese Bedingungen nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Abwehrklausel

Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich die Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die Zusatzbedingungen der BAU-FÖS. Andere Regelungen, ins besondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn
BAU-FÖS ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

§ 3 Urheberrechte und Garantien

1. An Kostenvoranschlägen, Proben, Mustern, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich BAU-FÖS eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneinge- schränkt vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2. Die Übernahmen von Garantien und eines Beschaffungsrisikos setzen schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen, Sicherheit

1. Sämtliche Preise verstehen sich vorbehaltlich ausdrücklich abweichen der Vereinbarung ab dem Lager von BAU-FÖS ohne Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gültigen Höhe. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
2. Bei einer Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungskosten zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ist BAU-FÖS berechtigt, die vereinbarten Preise bei Dauerschuldverhältnissen entsprechend der Steigerung anzuheben.
3. Soweit Lieferung frei Baustelle ausdrücklich vereinbart wird, setzt dies eine für die bestellte Ladung geeignete Zufahrt voraus. Das Entladen des Lieferfahr- zeuges ist in jedem Falle Sache des Kunden auf eigene Gefahr und Kosten.
4. BAU-FÖS ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist BAU-FÖS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5. Wechsel und Schecks werden ausschließlich zahlungshalber und nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung in Zahlung genommen. Diskont- und Wechselspesen gehen auch ohne gesonderte Vereinbarung zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig.
6. Wenn der Kunde in Verzug ist oder ein Scheck nicht eingelöst wird oder Wechsel zu Protest geht, so ist BAU-FÖS berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen. BAU-FÖS ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen.
7. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung. Zurückbehaltungsrechte sind in jedem Fall ausgeschlossen.
8. BAU-FÖS ist nicht verpflichtet, Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungssicherheiten, insbesondere Vertragserfüllungsbürgschaften zu leisten.
9. Rechnungen sind nicht skontierbar, soweit nicht ein anderes ausdrücklich vereinbart ist.
10. Zahlungen sind mit Rechnungszugang fällig. Im Falle der Miete erfolgt die Rechnungsstellung monatlich im Voraus.
11. Verzugszinsen werden nach § 288 BGB berechnet. Sie betragen mindestens 8 Prozentpunkte pro Jahr über dem Basiszinssatz.
12. Der Kunde kann Ansprüche, gleich welcher Art, gegen BAU-FÖS nur mit deren schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.
13. Von der Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung ist BAU-FÖS unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 5 Lieferfristen / Teillieferungen

1. BAU-FÖS ist grundsätzlich um die Einhaltung der angegebenen Lieferfristen bemüht. Gleichwohl ist die Angabe einer Lieferfrist grundsätzlich unverbindlich. Die Überschreitung einer solchen Lieferfrist löst die gesetzlichen Verzugsfolgen erst aus, wenn der Kunde BAU-FÖS zuvor schriftlich und ohne Erfolg eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
2. BAU-FÖS ist vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarung zu Teillieferungen berechtigt.
3. Etwa von BAU-FÖS geschuldeter Verzugsschaden wird unter Ausschluss weiterer Ansprüche für jede Woche der Verzögerung auf 0,5% des Netto-Warenwertes,
höchstens jedoch auf insgesamt 5% beschränkt. Das Recht des Bestellers, die Erfüllung des Vertrages wegen Verzuges nach Ablauf der Nachfrist abzulehnen,
bleibt unberührt.

§ 6 Höhere Gewalt

1. Ist BAU-FÖS an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, betriebliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend den Auswirkungen. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist BAU-FÖS von ihren Lieferverpflichtungen frei. Diese Regelung gilt auch entsprechend in Fällen von Aussperrung und Streik.
2. Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht er füllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Auf die hier genannten Umstände kann sich BAU-FÖS nur berufen, wenn BAU-FÖS dem Kunden diese Umstände unverzüglich nach Eintritt mitgeteilt hat.

§ 7 Gefahrübergang, Mangelanzeige, Gewährleistung allgemein, Schadensersatz

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung dem Transportunternehmen übergeben bzw. das Material angeliefert wurde oder das BAU-FÖS-Lager verlassen hat, spätestens jedoch 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch BAU-FÖS. Dies gilt auch dann, wenn die Organisation des Transports aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung von BAU-FÖS übernommen wird.
2. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bestimmen sich nach § 377 HGB. Bei größeren Liefermengen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden. Der Kunde hat etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich (möglichst auf dem Lieferschein) mitzuteilen.
3. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Gefahrübergang.
4. Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die die Funktionstüchtigkeit der Produkte nicht beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und begründen keine Gewährleistungsansprüche. Auch der gewöhnliche Verschleiß durch den Gebrauch löst keine Gewährleistungsansprüche aus.
5. Hat BAU-FÖS einen behaupteten Gewährleistungsfall geprüft und stellt sich heraus, dass keine Einstandspflicht von BAU-FÖS vorliegt, so trägt der Kunde die insoweit bei BAU-FÖS entstandenen Aufwendungen.
6.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet BAU-FÖS nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Körperschäden. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Soweit die Haftung von BAU-FÖS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen von BAU-FÖS.
6.2 Der Aufbau der Produkte von BAU-FÖS darf ausschließlich unter Berücksichtigung und Beachtung der jeweiligen Aufbau- und Verwendungsanleitung erfolgen. Ein Einsatz der Produkte von BAU-FÖS unter Verwendung von eigenen Teilen des Kunden oder Teilen anderer Hersteller erfolgt alleine auf Gefahr des Kunden. Eine diesbezügliche Haftung von BAU-FÖS ist ausgeschlossen.
6.3 Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die im Angebot von BAU-FÖS enthaltenen Elemente für die Einhaltung der relevanten Sicherheitsvorschriften hinsichtlich des geplanten Einsatzes der Schalung vollständig sind. Weiterhin wird keine Haftung für einen eventuellen Sigekoplan des Kunden, insbesondere hinsichtlich Montageanweisungen, Gefährdungsanalysen und sonstigen sicherheitsrelevanten Daten übernommen.
6.4 Unabhängig von der Anspruchsgrundlage haftet BAU-FÖS für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden nur im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt pauschal für Personen- und Sachschäden 1 Mio. €.
7. Ist BAU-FÖS berechtigt, Schadensersatz für entgangenen Gewinn zu fordern, so ist dieser Gewinn mit 25 % des vereinbarten Netto-Lieferpreises bzw. 25 % der für die gesamte Mietlaufzeit vereinbarten Netto-Miete anzunehmen. Die konkrete Geltendmachung eines höheren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.

§ 8 Gewährleistung und Produkthaftung bei Exporten

1. BAU-FÖS leistet Gewähr für die Übereinstimmung ihrer Produkte mit den Deutschen Bau- und Sicherheitsvorschriften. Für die Übereinstimmung mit ausländischen Vorschriften wird eine da- rüber hinausgehende Garantie nur bei ausdrücklicher, schrift-licher Vereinbarung im Einzelfall übernommen. Die Produkte der BAU-FÖS sind nicht für den Export in Drittländer durch den Kunden bestimmt.
2. Etwaige Rückgriffsansprüche der Kunden in Drittstaaten außer-halb der EU gegen die BAU-FÖS bestimmen sich unter Ausschluss der Anwendung des Rechts dritter Staaten ausschließlich nach deutschem materiellem Recht und den hier geltenden EU-Vorschriften.
3. Wird BAU-FÖS von dritter Seite nach dem Recht eines Drittstaates auf Schadensersatz in Anspruch genommen, zu dessen Leistung sie nach hiesigem Recht gegenüber dem unmittelbaren Vertrags-partner nicht verpflichtet wäre, so ist BAU-FÖS berechtigt, sich bei ihrem Vertragspartner schadlos zu halten, wenn dieser ohne ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung mit erweiterter Haftung BAU-FÖS-Produkte in Drittstaaten exportiert.

§ 9 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht

1. Um vor Gefahren aller Art durch den Liefergegenstand zu schützen, hat der Kunde die Pflicht, die Produkte der BAU-FÖS laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Kunde verpflichtet, die BAU-FÖS hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen (Produktwarnpflicht).
2. Wird BAU-FÖS wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und / oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen und ist diese Verletzung der Produktüber- wachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Kunden zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und / oder Produktwarnpflicht zurückzuführen, so hat der Kunde BAU-FÖS den Schaden zu ersetzen, der BAU-FÖS wegen der Pflichtverletzung des Kunden entstanden ist.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden / Pfandrechte

1. Der Kunde hat BAU-FÖS – soweit erforderlich (Miete- und Reparaturleistungen) – unverzüglich die Ausführungspläne, Ablaufpläne und Terminpläne (Bauzeitenplan) zu übergeben. Änderungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden, sie verlängern die Liefer- und Ausführungsfristen entsprechend ihren Auswirkungen. Etwaige Lieferfristen beginnen nicht vor Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 zu laufen.
2. Bei An- oder Rücktransport an eine vom Kunden gewünschte Entladestelle hat der Kunde sicherzustellen, dass diese auch bei schlechter Witterung mit Schwer- lastzügen angefahren werden kann und geräumt ist. Die Be- und Entladung von Transportfahrzeugen ist, wenn nicht anders vereinbart außerhalb von BAU-FÖS-Lager Sache des Kunden.
3. Beim Transport durch BAU-FÖS ist Vorort durch den Kunden eine deutschsprachige Hilfsperson für den Ladevorgang zustellen.
4. Gelangen Waren des Kunden zur Reparatur oder Überholung in den Besitz von BAU-FÖS, so sind diese binnen einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung abzu- holen. Nach Ablauf dieser Fristgerät der Kunde in Annahmeverzug. BAU-FÖS ist dann berechtigt, Lagerkosten nach den im Speditionsgewerbe üblichen Sätzen zu berechnen. Die Gefahr geht auf den Kunden über.
5. An den nach § 10.3 übergebenen Gegenständen steht BAU-FÖS neben den Rechten aus § 647 BGB ein vertragliches Pfandrecht zu. BAU-FÖS ist berechtigt, die Pfandgegenstände bei Verzug des Kunden zu verwerten. Die Verwertung ist mit den gesetzlichen Fristen vorher schriftlich anzudrohen. BAU-FÖS ist zur freihändigen Verwertung berechtigt.

§ 11 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferungen ist Duben.
2. Auf diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BAU-FÖS und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
3. Gerichtsstand für alle Vertragsverhältnisse mit Vollkaufleuten ist ausschließlich das für den Sitz von BAU-FÖS zuständige Gericht und nach der Wahl von
BAU-FÖS auch der Gerichtsstand des Bestellers.
4. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch BAU-FÖS.
5. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertragswerks hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt das von den Parteien übereinstimmend gewollte, ansonsten das dem Vertragszweck am nächsten kommende.
6. BAU-FÖS ist nicht verpflichtet, folgende Nachweise zu erbringen: Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse, bei denen die eschäftigten versichert sind, Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Urlaubskassen, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, Nachweis der Haftpflichtversicherung sowie sonstige Nachweise, die üblicherweise nur von Nachunternehmern gefordert werden.

BAU-FÖS Zusatzbedingungen

§ 1 Mietbedingungen

1. Beschaffenheit
1.1 Mietschalung ist in der Regel ein gebrauchtes Gerät, ein Anspruch auf Neumaterial besteht nicht.
1.1.1 Hinsichtlich der Sollbeschaffenheit des Mietmaterials gilt die Richtlinie „Qualitätskriterien von Mietschalungen“ des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V. in ihrer jeweils gültigen Fassung.
1.1.2 Werden an die Mietschalung besondere Anforderungen gestellt oder muss die Mietschalung besondere Eigenschaften haben, die von der o.g. Sollbeschaffenheit abweichen, ist dies bei Vertragsschluss schriftlich zu vereinbaren.
2. Einsatz der Mietschalung
2.1 Der Mieter ist insbesondere für die sach- und fachgerechte Lagerung, die Zwischen- und Endreinigung, die Schalhautpflege, die Verwendung von Trennmitteln und die Einhaltung der Hinweise aus der übergebenen Pflege- und Bedienungsanleitung (auch für Zubehörteile) verantwortlich.
2.2 Alle tragenden Teile, insbesondere Schalungsträger, dürfen nur nach den auf Anforderung zur Verfügung stehenden Belastungstabellen und statischen Werten belastet bzw. eingesetzt werden. Diese Tabellen und statischen Werte sind vom Mieter bei BAU-FÖS anzufordern und eigen verantwortlich anzuwenden.
2.3 Auftretende Schäden, auch für mitvermietete Zubehörteile, hat der Mieter zu vertreten, es sei denn, dass diese Schäden trotz Einhaltung der in dieser
Ziff. 2 enthaltenen Verpflichtungen und der üblichen Bauvorschriften entstanden sind.
3. Versand / Verpackung
Versandart und Verpackung wie z.B. Gitterboxen, Stapelpaletten, Transportbehälter etc. (Transportmittel) können von BAU-FÖS bestimmt werden. Bei der Anlieferung solcher Transportmittel hat der Mieter für die Rücksendung dieselben Transportmittel zu verwenden. Versandkosten, Frachtkosten, Verpackungskosten und Entladungskosten trägt der Mieter. Weiterhin trägt der Mieter die Kosten für Wartezeiten bei der Be- und Entladung, es sei denn, er hat die Wartezeiten nicht zu vertreten.
4. Reinigung und Beschädigung
4.1 Erfolgt die Reinigung vor der Rücklieferung der Mietschalung durch den Mieter, so ist sie in einer Güte durchzuführen, die den Richtlinien des Güteschutz- verbandes Betonschalungen e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht.
4.2 Der Verschleiß durch sachgerechte Nutzung ist im Mietpreis berücksichtigt. Ausgenommen sind Schäden an der Schalung, die auf eine unsachgemäße Handhabung, z.B. unter Nichtbeachtung der Anforderungen der Ziff. 2, auf mechanische Beschädigung, Gewalteinwirkung oder Transportschäden zurück zu führen sind. Beschädi- gungen sind dabei insbesondere Durchbrüche, Einschnitte oder Bohrungen in der Schalhaut von Rahmen- und Elementschalungen. Die insoweit durch Reparatur und Reinigung entstandenen Kosten trägt der Mieter, es sei denn, er hat die Schäden nicht zu vertreten.
4.3 Wegen der entsprechenden Sach- und Fachkompetenz sind Reparaturen nur von BAU-FÖS durchzuführen.
5. Rücklieferung
5.1 Nach Beendigung der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr an BAU-FÖS zurückzuliefern. Die Lieferung hat nach Abmessungen gebündelt und palettiert zu erfolgen.
5.2 Die Rückgabe hat im ursprünglichen Zustand, gereinigt ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden zu erfolgen.
5.3 Entspricht der Zustand bei Rückgabe diesen Anforderungen nicht, ist BAU-FÖS berechtigt, den Mietgegenstand auch ohne gesonderten Auftrag des Mieters auf dessen Kosten zu reinigen und/oder instand zu setzen.
5.4 Gibt der Mieter den Mietgegenstand in einem nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu reparierenden Zustand zurück, so ist der Mieter zum Schadenser- satz verpflichtet. Weiterhin sind die Kosten der Entsorgung vom Mieter zu ersetzen. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Mieter den Schaden nicht zu vertreten hat.
5.5 Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Mieters.
5.6 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass gemietete Gegen- stände gleicher Art nicht vermischt werden. Im Falle der Vermisch- ung von Miet- und Kauf- und anderen Gegenständen trägt der Mieter die Beweislast dafür, welche die gemieteten Gegenstände, welche die Kauf- und welche die sonstigen Gegenstände sind. Im Zweifelsfall ist BAU-FÖS berechtigt, aus den vermischten Gegen- ständen nach eigener Wahl diejenigen Gegenstände zu bezeichnen bzw. auszusuchen, die als gemietet anzusehen sind und deren Herausgabe nach beendetem Mietverhältnis zu verlangen.
6. Gewährleistung
6.1 Für Sachmängel des vermieteten Gegenstandes leistet BAU-FÖS unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr unter folgenden Voraussetzungen und in folgendem Umfang:
All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Mieters nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
6.2 Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Mieter, wenn der Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch auf hebt, von der Entrichtung der Miete befreit.
6.2.1 Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
6.2.2 Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
6.3 Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn BAU-FÖS an der Überprüfung von angeblichen Mängeln gehindert wird oder die von BAU-FÖS verlangten Beweismittel nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
6.4 Ansprüche auf Schadensersatz oder Selbstbeseitigung und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach § 536a BGB sind ausgeschlossen, soweit BAU-FÖS nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7. Beschilderung
BAU-FÖS ist berechtigt, auf der Baustelle Werbung in angemessener Größe an gut sichtbarer Stelle für ihre Firma und Erzeugnisse anzubringen. BAU-FÖS ist weiterhin berechtigt, die Objekte zu fotografieren und unter Nennung des Namen des Mieters im Rahmen der BAU-FÖS Werbung (Kataloge, Prospekte, Referenzlisten etc.) zu verwerten. Die Anbringung von Werbung an den vermieteten Gegenständen für den Mieter oder für Dritte, insbesondere den Bauherren, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BAU-FÖS.
8. Mietdauer
8.1 Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat.
8.2 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem die Geräte das Lager von BAU-FÖS verlassen und endet mit dem Wiedereintreffen auf dem von BAU-FÖS im Vertrag vorgegebenen Mietlager.
8.3 Gerät der Mieter in Annahmeverzug, gilt der Tag der Versandbereitschaft als erster Miettag.
8.4 Bei vormontiertem Gerät beginnt die Mietzeit mit Beginn der in dem Mietvertrag zu vereinbarenden Montagezeit.
9. Fristlose Kündigung
9.1 BAU-FÖS ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages und sämtlicher mit dem Mieter bestehenden Verträge sowie zur Rückforderung bzw. Abholung der Mietgeräte berechtigt: wenn der Mieter mit der Zahlung einer vollen Monatsmiete eines Vertrages länger als 30 Tage in Verzug ist; wenn ein Scheck des Kunden nicht ein- gelöst wird oder ein Wechsel zu Protest geht; über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, wobei etwaige Rechte des Verwalters nach der Insolvenz unberührt bleiben; wenn die Mietgeräte vom Mieter, trotz Abmahnung, nicht sachgemäß oder nicht den Vorschriften von BAU-FÖS entsprechend eingesetzt oder gepflegt werden. Bei grob unpfleglicher Behandlung bedarf es keiner Abmahnung.
9.2 Die durch die Kündigung entstehenden Kosten trägt der Mieter.
9.3 Nach fristloser Kündigung ist BAU-FÖS berechtigt, an Stelle der Restmiete Schadenersatz zu verlangen.
9.4 Im Falle der Kündigung wird schon jetzt der weiteren Nutzung der Mietsache gemäß § 545 BGB widersprochen.
10. Schutzpflichten
10.1 Der Mieter hat das Mietmaterial sorgfältig gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und witterungsbedingte Schäden zu schützen.
10.2 Im Fall des Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, diesen unverzüglich schriftlich beim Vermieter und der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Kopie der polizeilichen Anzeige unverzüglich zu übersenden.
10.3 Der Mieter hat das Abhandenkommen und den Untergang von Schalungsmaterial zu vertreten, es sei denn, er hat alle Verpflich- tungen aus Ziffern 10.1 und 10.2 ordnungsgemäß erfüllt.
11. Weitervermietung
11.1 Mietschalungen und sonstige Mietgeräte dürfen an Dritte weder weiter vermietet noch weiter verliehen werden, noch ist in sonstiger Weise die Verfügung zugunsten Dritter oder zum Nachteil von BAU-FÖS erlaubt, es sei denn, BAU-FÖS hat hierzu schriftlich ihre Genehmigung erteilt.
11.2 Durch Verfügungen der Mietgeräte entstehende Forderungen gegen Dritte werden bereits jetzt an BAU-FÖS abgetreten.
11.3 Die kundenseitige Umlagerung vermieteten Materials auf eine andere als der im Mietvertrag benannten Baustelle, bedarf der aus- drücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von fünftausend (5.000 €) fällig. Darüber hinaus behält sich BAU-FÖS im Falle eines höheren Schadens die entsprechende Geltendmachung vor. Dem Mieter steht jedoch der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
12. Kaution
BAU-FÖS ist berechtigt, die Auslieferung der Schalung von der Stellung einer Mietkaution in Höhe von maximal des dreifachen Betrages, der auf einen Monat entfallenden Miete abhängig zu machen. BAU-FÖS darf sich für Forderungen, die während oder nach dem Ende des Mietverhältnisses gegen den Kunden entstehen aus der Kaution befriedigen.

§ 2 Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt
1.1 Sämtliche gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Begleichung der gesamten, auch künftigen Forderung aus der Geschäftsver- bindung Eigentum von BAU-FÖS.
1.2 Die Einziehung einzelner Forderungen in laufender Rechnung oder die Saldenziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
1.3 Werden die gelieferten Gegenstände vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für BAU-FÖS, ohne dass dieser hier- aus verpflichtet ist. Die neue Sache wird Eigentum von BAU-FÖS. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Käufer gehörenden Waren erwirbt BAU-FÖS Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
1.4 Der Käufer ist verpflichtet, die von BAU-FÖS gekaufte Vorbe- haltsware getrennt von Fremdware, Mietware oder Kaufware, die in seinem Eigentum steht, aufzubewahren. Wird Vorbehaltsware entgegen dieser Verpflichtung mit Fremdware vermengt/vermischt und/oder mit Mietware vermengt / vermischt und ist die Vorbe- haltsware bzw. Mietware nicht mehr von der Fremdware zu trennen, so wird BAU-FÖS Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
1.5 Erwirbt der Käufer durch die Vermengung Alleineigentum oder Miteigentum, so überträgt er schon jetzt an BAU-FÖS das Miteigen- tum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware bzw. Miet- ware zur Fremdware zum Zeitpunkt der Vermengung/Vermischung. Der Wert der Ware von BAU-FÖS bestimmt sich nach dessen Listenpreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebraucht- nachlasses. Der Käufer hat in diesem Fall die im Eigentum von BAU-FÖS oder im Miteigentum stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren.
1.6 Wird Vorbehaltsware vom Käufer alleine oder zusammen mit anderen Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen vordem Rest ab. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von BAU-FÖS steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Käufers am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach dem Listenpreis von BAU-FÖS unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses.
1.7 BAU-FÖS ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im vorstehenden Absatz genannten Forderungen.
1.8 BAU-FÖS wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich- tungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
1.9 Auf Verlangen von BAU-FÖS hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. BAU-FÖS ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
1.10 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (unberührt bleiben etwaige Rechte des Insolvenzverwalters nach der InsO) oder eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbe- haltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. In diesen Fällen ist BAU-FÖS berechtigt, seine Vorbehaltsware abzuholen.
1.11 Hat der Käufer Vorbehaltsware und/oder Mietware mit Fremd- ware vermengt/vermischt, ist BAU-FÖS berechtigt, im Einvernehmen mit dem Käufer anhand der Rechnungsunterlagen zunächst seine Mietware und dann seine Vorbehaltsware auszusondern.
1.12 Es wird einvernehmlich anhand der Rechnungsunterlagen die entsprechende Bestimmung getroffen, was Mietware und was Vor- behaltsware ist. Sollte der Käufer an dieser Aussonderung nicht mitwirken, so ist BAU-FÖS berechtigt, diese alleine unter Hinzu- ziehung eines Sachverständigen vorzunehmen.
1.13 Übersteigt die BAU-FÖS aufgrund der Vorausabtretung zustehende Sicherung den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 10%, so ist diese verpflichtet, insoweit die Rückübertragung oder Freigabe nach deren Wahl vorzunehmen. Der Wert der gesicherten Forderung von BAU-FÖS bestimmt sich nach dem Preis, den diese dem Käufer in Rechnung gestellt hat.
1.14 Nimmt der Käufer eine an BAU-FÖS abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Liefergegenständen in ein mit seinem Kunden bestehendes Konto- korrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Forderung ausmachte.
2. Gewährleistung
2.1 Bei Waren, die zur Herstellung sichtbar bleibender Betonflächen bestimmt sind, bestimmt sich die Sollbeschaffenheit der Kaufsache nach den Kriterien der Merkblätter „Qualitätskriterien Betonschalungen“ des Güteschutzverbandes Betonschalungen e.V. in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
2.2 BAU-FÖS liefert neu oder bessert gelieferte Neuware nach, die sich nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellt.
2.3 Der Eigentumsvorbehalt (Ziff. 1) gilt auch für die im Austausch- verfahren ersetzten Teile.
2.4 Der Käufer muss dem Verkäufer angemessene Zeit und Gelegen- heit geben, die Nacherfüllung vorzunehmen, sonst ist BAU-FÖS von der Haftung und der Gewähr- leistung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
2.5 Bei Liefer- bzw. Montageorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die insgesamt zu tragenden Kosten der Nachbesserung auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.
2.6 In Fällen schuldhafter Mitverursachung der Mängel durch den Käufer, insbesondere bei Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, hat BAU-FÖS nach der Nachbesserung einen der Mitverursachung des Käufers entsprechenden Schadensersatzanspruch.
2.7 Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 3 Reparatur und sonstige Leistungen

1. Zusatzleistungen
1.1 Der Besteller kann bei BAU-FÖS zusätzliche Leistungen bestellen, hierzu gehören z.B.: Montage- und Demontagearbeiten; Ingenieurleistungen, statischen Berechnungen oder Schalungseinsatzplanung; Transport- und Logistikleistungen; Reparaturen aus Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Schalungsmaterials entstanden sind; Reinigung bei Rücklieferung des Schalungsmaterials.
1.2 Diese Leistungen sind vom Besteller nach der BAU-FÖS Preisliste in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung zu vergüten.
2. Schalungseinsatzpläne
2.1 Soll die Vormontage durchgeführt werden, so erhält der Besteller vor Beginn einer Vormontage die Schalungseinsatzpläne. Der Besteller hat diese Schalungs- einsatzpläne unverzüglich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Er hat diese Pläne unverzüglich gegengezeichnet als Freigabe an BAU-FÖS zurückzusenden.
2.2 Der Besteller hat BAU-FÖS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Schalungseinsatzpläne nach seiner Vorstellung geändert werden sollen. Unterbleibt die Benachrichtigung, gelten die Schalungseinsatzpläne als genehmigt.
3. Schutzpflichten
Der Besteller trifft, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf seine Kosten die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz erforderlichen Maßnahmen. Der Besteller haftet für Beschädigung und Abhandenkommen von Lieferteilen und Werkzeugen, es sei denn, er hat die Beschädigung oder das Abhandenkommen nicht zu
vertreten. Dies gilt auch für die beim Besteller vor Beendigung der Montage zwischengelagerten Teile.
4. Hilfsmittel / Montage- und Lagerfläche
4.1 Der Besteller schafft, soweit nichts anderes vereinbart ist, geeignete und den Sicherheitsbestimmungen entsprechende Arbeitsbedingungen und stellt die benötigten Hebezeuge, Transportmittel, erforderlichenfalls Sprechfunkgeräte zur Verständigung mit dem Kranführer usw. gegebenenfalls auch samstags unentgeltlich zur Verfügung.
4.2 Der Besteller hat ausreichend Montage- und Zwischenlagerplatz zur Verfügung zu stellen. Für Baustellenmontagen ist bauseits ein Abbundplatz, eine Tischkreissäge und eine genügend große Lagerfläche bereit zu stellen. Außerdem sind seitens des Bestellers Tagesunterkünfte, Baustrom, Wasser, Bauschutt und Entsorgungsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Nivellelementarbeiten, Achsenfeststellung oder sonstige maßliche Festpunkte sind
bei Ersteinsätzen von Schalungen bauseits vorzunehmen.
5. Abnahme
5.1 Nach Beendigung der Montagearbeiten und nach Fertigstellungsanzeige durch BAU-FÖS findet unverzüglich eine förmliche Abnahme statt. Die Abnahme erfolgt am Ort der Montage.
5.2 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen und vom Besteller und vom Unternehmer zu unterzeichnen.
5.3 Nimmt der Besteller den vereinbarten Abnahmetermin nicht wahr, so gilt die Montageleistung als abgenommen.
6. Eigene Sachen
6.1 Für den Einsatz baustelleneigener Sachen übernimmt BAU-FÖS keine Haftung.
6.2 Seitens des Bestellers bereit gestellte Teile müssen in einem sauberen und funktionsfähigen Zustand sein. Ist dies nicht der Fall, sind insoweit erforderliche Mehraufwendungen vom Besteller zu tragen.
7. Verantwortungsbereiche
7.1 Soll BAU-FÖS die Einweisung der vom Besteller genannten verantwortlichen Mitarbeiter übernehmen, bedarf dies einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.
7.2 Nach erfolgter Abnahme und Einweisung bzw. Übergabe der Bedienungsanleitung ist der Besteller für die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften alleine verantwortlich.
7.3 Der Besteller hat alle zur Ausführung der Leistung von BAU-FÖS erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere die öffentlichrechtlichen Genehmigungen beizubringen.
8. Mehraufwendungen
8.1 Werden durch Anordnungen des Bestellers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
8.2 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat BAU-FÖS Anspruch auf besondere Vergütung. BAU-FÖS muss jedoch den Anspruch dem Besteller ankündigen, bevor BAU-FÖS mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche
Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung.
9. Haftung für Ingenieur- und Statikleistungen BAU-FÖS leistet dafür Gewähr, dass Ingenieur- und Statikleistungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. BAU-FÖS haftet für die von ihm zu erbringenden Ingenieur- und Statikleistungen nur für unmittelbare Schäden am Bauwerk.

Stand 02.17 (BRD)

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